Reisebedingungen für Pauschalreisen

Sehr geehrte Kunden,

die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und nachstehend „Reisedienst Spies OHG“ abgekürzt, im Buchungsfall ab dem 01.07.2018 zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführung zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch.

1 Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtung des Kunden

1.1. Für alle Buchungswege gilt:

  1. Grundlage des Angebots von Reisedienst Spies OHG und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von Reisedienst Spies OHG für die jeweilige Reise soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
  2. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von Reisedienst Spies OHG vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von Reisedienst Spies OHG vor, an das Reisedienst Spies OHG für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit Reisedienst Spies OHG bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist Reisedienst Spies OHG die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.

1.2.Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.3.Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:

a) Solche Buchungen (außer mündliche und telefonische) sollen mit dem Buchungsformular von Reisedienst Spies OHG erfolgen(bei E-Mails durch Übermittlung des ausgefüllten und unterzeichneten Buchungsformulars als Anhang), Mit der Buchung bietet der Kunde Reisedienst Spies OHG den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.

  • Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) durch Reisedienst Spies OHG zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird Reisedienst Spies OHG dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt entsprechende Reisebestätigung in Textform übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art.250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsabschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

2. Vertragsgrundlagen, Leistungen, Reisevermittler, Fremdprospekte

2.1.Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind von Reisedienst Spies OHG nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von Reisedienst Spies OHG hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.

2.2.Orts- und Hotelprospekte sowie Internetausschreibungen, die nicht von Reisedienst Spies OHG herausgegeben werden, sind für Reisedienst Spies OHG und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht von Reisedienst Spies OHG gemacht wurden.

3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen

3.1.Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von Reisedienst Spies OHG nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind Reisedienst Spies OHG vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

3.2 Reisedienst Spies OHG ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einen dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder der Abweichung ist der Kunde berechtigt unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von Reisedienst Spies OHG gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

4. Bezahlung

4.1. Reisedienst Spies OHG und Reisevermittlerdürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn einwirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig, die innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen ist.  Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 6 genannten Grund abgesagt werden kann.Bei Buchungen kürzer als 30 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.

4.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl Reisedienst Spies OHG zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist Reisedienst Spies OHG berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6 zu belasten.

5. Preiserhöhung

5.1. Reisedienst Spies OHG behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger b) eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren oder c) eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.

5.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern Reisedienst Spies OHG den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.

5.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:a) bei einer Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 5.1a kann Reisedienst Spies OHG den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann Reisedienst Spies OHG vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.

b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann Reisedienst Spies OHG vom Kunden verlangen.

c) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Ausgaben 5.1b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

d) Bei Erhöhungder Wechselkurse gemäß 5.1c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für Reisedienst    

Spies OHG verteuert hat.                                   

5.4. Reisedienst Spies OHG ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 5.1 a)-c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsabschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für Reisedienst Spies OHG führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von Reisedienst Spies OHG zu erstatten. Reisedienst Spies OHG darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die Reisedienst Spies OHG tatsächlich entstandenen Verwaltungskosten abziehen. Reisedienst Spies OHG hat dem Kunden /Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

5.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20.Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.

5.6. BeiPreiserhöhungenvon mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von Reisedienst Spies OHG gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von Reisdienst Spies OHG gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gilt die Änderung als angenommen.     

6. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn /Stornokosten

6.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber Reisedienst Spies OHG unter der in diesenBedingungen angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.

6.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert Reisdienst Spies OHG den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann Reisedienst Spies OHG eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Parteiunterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Reisedienst Spies OHG hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Unter Beachtung des Zeitpunkts des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden bei Reisedienst Spies OHG wird die pauschale Entschädigung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

BusreisenFlusskreuzfahrtenFlugreisen
bis 30 Tage vor Reiseantritt 10%bis 50 Tage vor Reiseantritt 15 %bis zum 35.Tag vor Reiseantritt 25%
ab 29. Tage vor Reiseantritt 20%49. bis 30.Tag vor Reiseantritt 30 %ab dem 34.Tag vor Abflug 50%
ab 14. Tage vor Reiseantritt 35%29. bis 17.Tag vor Reiseantritt 70 %ab dem 22.Tag vor Abflug 75%
ab 7 Tage vor Reiseantritt 50%16. bis 1 Tag vor Reiseantritt 90 %
ab dem 5.Tag vor Abflug oder ab dem 6. Tag und bei Nichtanreise 80%ab Reisetag und Nichterscheinen 95 %bei Nichtantritt der Reise 95%

6.3. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, Reisedienst Spies OHG nachzuweisen, dass Reisedienst Spies OHG überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von Reisedienst Spies OHG geforderte Entschädigungspauschale.

6.4. Reisedienst Spies OHG behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit Reisedienst Spies OHG nachweist, dass Reisedienst Spies OHG wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist Reisedienst Spies OHG verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

6.5. Ist Reisedienst Spies OHG infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat Reisedienst Spies OHG unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu leisten.

 6.6. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von Reisedienst Spies OHG durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die bevorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie Reisedienst Spies OHG 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.  

6.7. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

7. Umbuchungen

7.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil Reisedienst Spies OHG keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art.250§3 EG-BGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann Reisedienst Spies OHG bei Einhaltung der nachstehenden Fristen vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweilige Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 6 € 25,- pro betroffenen Reisenden.

7.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 6 zu Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

8. Rücktritt von Reisedienst Spies OHG wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl

8.1 Reisedienst Spies OHG kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:

  1. Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von Reisedienst Spies OHG beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.
  2. Reisedienst Spies OHG hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.
  3. Reisedienst Spies OHG ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
  4. Ein Rücktritt von Reisedienst Spies OHG später als 30 Tage vor Reisebeginn ist unzulässig.
  5. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

9.1. Reisedienst Spies OHG kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung von Reisedienst Spies OHG nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von Reisedienst Spies OHG beruht.

9.2. Kündigt Reisedienst Spies OHG, so behält Reisedienst Spies OHG den Anspruch auf den Reisepreis; Reisedienst Spies OHG muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die Reisedienst Spies OHG aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

10. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden

10.1 Reiseunterlagen

Der Kunde hat Reisedienst Spies OHG oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von Reisedienst Spies OHG mitgeteilten Frist erhält.

10.2 Mängelanzeige/ Abhilfeverlangen

  1. Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
  2. Soweit Reisedienst Spies OHG infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
  3. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von Reisedienst Spies OHG vor Ort zur Kenntnis zu geben. Der Busfahrer ist ohne ausdrückliche Erklärung von Reisedienst Spies OHG nicht Vertreter von Reisedienst Spies OHG. Ist ein Vertreter von Reisedienst Spies OHG vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an Reisedienst Spies OHG unter der mitgeteilten Kontaktstelle von Reisedienst Spies OHG zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von Reisedienst Spies OHG bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
  4. Der Vertreter von Reisedienst Spies OHG ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

10.3 Fristsetzung und Kündigung

Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs(2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651 BGBi kündigen, hat der Kunde Reisedienst Spies OHG zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von Reisedienst Spies OHG verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

10.4 Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen, besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen

a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Reisedienst Spies OHG können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.

b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich Reisedienst Spies OHG, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadensanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

11. Beschränkung der Haftung

11.1.Die vertragliche Haftung von Reisedienst Spies OHG für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

11.2. Reisedienst Spies OHG haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leis­tungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistung so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden  erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von Reisedienst Spies OHG sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§651b,651c,651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. Reisedienst Spies OHG haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von Reisedienst Spies OHG ursächlich geworden ist. 

12. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat, Ausschlussfristen, Information und Verbrauerstreitbeilegung

Ansprüche nach den §§651i Abs. (3) Nr. 2. 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber Reisedienst Spies OHG geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war.  Die in §651i Abs.(3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

13.1. Reisedienst Spies OHG wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

13.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn Reisedienst Spies OHG nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

13.3. Reisedienst Spies OHG haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde Reisedienst Spies OHG mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass Reisedienst Spies OHG eigene Pflichtenschuldhaft verletzt hat.

14. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Coronavirus)

14.1 Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.

14.2 Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen. Der Fahrer des Busses ist nicht Vertreter von Reisedienst Spies OHG zur Entgegennahme von Meldungen und Reklamationen.

15. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand

15.1.Reisedienst Spies OHG weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass Reisedienst Spies OHG nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Reisedienst Spies OHG weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

15.2 Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und Reisedienst Spies OHG die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können Reisedienst Spies OHG ausschließlich an deren Sitz verklagen.

15.3. Für Klagen von Reisedienst Spies OHG gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von Reisedienst Spies OHG vereinbart.

 

Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e.V. und Noll & Hütten Rechtsanwälte, Stuttgart/München 2020

 

Reiseveranstalter ist:

Reisedienst Spies OHG
Geschäftsführer: Waldemar und Katarina Schrainer
Handelsregister: Registergericht Montabaur, HRA 11337
Auf der Held 17
56305 Puderbach
Telefon 02684-850105
Telefax 02684-9767579
info@spies-reisen.de
www.spies-reisen.de

Stand dieser Fassung: Juni 2020