Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr (AGB-Mietomnibus)

Sehr geehrte Kunden,

die nachfolgenden Mietomnibusbedingungen, nachfolgend „MOB“ abgekürzt, werden bei Vertragsabschluss, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des Vertrages, der im Falle der Anmietung von Omnibussen zwischen uns, der Firma Reisedienst Spies oHG, nachfolgend als „Busunternehmen“ bezeichnet und dem Auftraggeber zu Stande kommt. Bitte lesen Sie diese Mietomnibusbedingungen vor der Auftragserteilung sorgfältig durch. Wir empfehlen die Mitführung dieser Mietomnibusbedingungen während der Fahrt, die Unterrichtung Ihrer Reiseleiter und sonstigen Beauftragten sowie Ihrer Fahrgäste über den Inhalt dieser Vertragsbedingungen, damit diese sich jederzeit über ihre Rechte und Pflichten als Auftraggeber und deren Auswirkungen für das Verhalten der Reiseleiter, Beauftragten und Fahrgäste selbst orientieren können.

1. Rechtsgrundlagen, Anwendungsbereich dieser Geschäftsbedingungen

1.1 Auf die gesamten Rechts- und Vertragsbeziehungen zwischen dem Busunternehmen und dem Auftraggeber finden in erster Linie die im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen (insbesondere zu Preisen und Leistungen), soweit wirksam vereinbart diese Vertragsbedingungen und hilfsweise die Vorschriften des Mietrechts über die Anmietung beweglicher Sachen (§§ 535 ff. BGB) sowie Dienstvertragsrecht (§§ 611 ff. BGB) Anwendung.             

1.2 Diese Vertragsbedingungen gelten, soweit wirksam vereinbart, für Verträge mit natürlichen Personen und Gruppen, soweit der Vertrag weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher im Sinne von § 13 BGB). Diese Vertragsbedingungen gelten auch für Verträge mit gewerblichen oder selbstständigen Auftraggebern, soweit diese den Vertrag in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abschließen (Unternehmer i.S. von §14 BGB).

1.3 Folgende Vertragsbestimmungen gelten nur für Unternehmer als Auftraggeber:

a) diese Vertragsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge des Auftraggebers mit dem Busunternehmen und zwar auch dann, wenn diese Vertragsbedingungen nicht ausdrücklich vereinbart, in Bezug genommen oder für anwendbar erklärt worden sind.       

b) Das Busunternehmen und der Auftraggeber vereinbaren für alle künftigen Verträge des Auftraggebers mit dem Busunternehmen gemäß § 651a Abs. 5 Nr. 3 BGB mit dieser Rahmenvereinbarung, dass die Vorschriften der §§ 651a ff. BGB (Untertitel 4) auf alle Reiseleistungen des Auftraggebers für dessen unternehmerischen Zwecke nicht anwendbar sind. Auftraggeber und das Busunternehmen vereinbaren, dass die Leistungen für unternehmerische Zwecke bestimmt ist, sofern eine Rechnungsstellung an die Firma des Auftraggebers erfolgt.               

c) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben für das Vertragsverhältnis mit dem Busunternehmen keine Gültigkeit und zwar auch dann nicht, wenn sie vom Auftraggeber für anwendbar erklärt wurden und auch dann nicht, wenn das Busunternehmen diesen Bedingungen nicht widerspricht.        

1.4 Auf das Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Busunternehmen anwendbare zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere des Gewerberechts und des Personenbeförderungsrechts, sowie anwendbare Vorschriften aus Verordnungen der Europäischen Union (insbesondere der Fahrgastrechteverordnung), bleiben durch diese Vertragsbestimmungen unberührt.                                                                      

2. Vertragsabschluss

2.1. Der Auftraggeber kann sein Interesse an der Anmietung eines Busses mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per Telefax und – soweit das Busunternehmen dies auf seine Internetseite vorsieht – online mit einem entsprechenden Anfrageformular übermitteln.

2.2 Das Busunternehmen unterrichtet den Auftraggeber auf der Grundlage der übermittelten Angaben über die zur Verfügung stehenden Fahrzeuge, die Preise, Leistungen und sonstigen Konditionen. Diese Unterrichtung stellt noch kein verbindliches Vertragsangebot des Busunternehmen an den Auftraggeberdar. Gleichzeitig unterrichtet das Busunternehmen den Auftraggeber über die Form einer eventuellen Auftragserteilung.

2.3 Mit der Auftragserteilung bietet der Auftraggeber dem Busunternehmen den Abschluss eines Mietvertrages verbindlich an. Soweit in der Unterrichtung des Busunternehmens über die Vertragskonditionen keine bestimmte Form ausdrücklich vorgegeben ist, kann die Auftragserteilung mündlich, schriftlich, telefonisch, per E-Mail, per Telefax oder – soweit vom Busunternehmen so vorgesehen – online erfolgen.

2.4 An das mit der Auftragserteilung erfolgende Vertragsangebot ist der Auftraggeber, soweit keine andere Frist ausdrücklich vereinbart ist, 7 Werktage gebunden.

2.5 Grundlage des Vertragsangebotes des Auftraggebers an das Busunternehmen sind die Angaben zum Fahrzeug, zu Preisen und Leistungen in der Unterrichtung über die Vertragskonditionen nach Ziff. 2.2 sowie diese Vertragsbedingungen.

2.6 Der Vertrag kommt für das Busunternehmen und den Auftraggeber rechtsverbindlich mit Zugang der Vertragsbestätigung des Busunternehmen beim Auftraggeber zu Stande.

2.7 Unterbreitet das Busunternehmen gegebenenfalls nach vorheriger Klärung der Verfügbarkeit der vom Auftraggeber gewünschten oder in Aussicht genommenen Mietomnibusleistungen, ein ausdrücklich als verbindlich bezeichnetes Angebot, so kommt der Vertrag abweichend von den Regelungen in Ziff. 2.1 bis 2.6 wie folgt zu Stande:

a) In diesem Fall stellt das Angebot des Busunternehmen das verbindliche Angebot auf Abschluss eines entsprechenden Mietvertrages auf der Grundlage der in diesem Angebot bezeichneten Preise und Leistungen und dieser MOB dar.

b) Der Vertrag kommt rechtsverbindlich dadurch zu Stande, dass der Auftraggeber dieses Angebot ohne Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen in der vom Busunternehmen vorgegebenen Form annimmt und dem Busunternehmen diese Annahmeerklärung innerhalb einer gegebenenfalls vom Busunternehmen vorgegebenen Frist zugeht. Das Busunternehmen ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, verspätet eingehende Annahmeerklärungen anzunehmen. Es wird davon den Auftraggeber unverzüglich unterrichten.

c) Das Busunternehmen wird dem Auftraggeber den Eingang seiner Annahmeerklärung bestätigen. Der Vertrag ist in diesem Fall jedoch rechtsverbindlich bereits mit Eingang der Annahmeerklärung des Auftraggebers beim Busunternehmen abgeschlossen und die Rechtsverbindlichkeit des Vertrages damit nicht vom Zugang dieser Eingangsbestätigung beim Auftraggeber abhängig.

2.8 Bei Gruppen, Behörden, Vereinen, Institutionen und Firmen ist Auftraggeber und Vertragspartner des Busunternehmen ausschließlich die jeweilige Gruppe, Behörde usw., bzw. der jeweilige Rechtsträger, soweit die Auftragserteilung nicht ausdrücklich für eine andere natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit als Auftragsgeber erfolgt oder sich aus den Umständen ergibt, dass die Auftragserteilung in deren Namen erfolgen soll.

Die Person, welche für eine Gruppe, Behörde, einen Verein, eine Institution oder eine Firma den Auftrag erteilt, hat für die Verpflichtungen des Auftraggebers, für den sie handelt, wie für ihre eigenen Verpflichtungen einzustehen, soweit diese besondere Einstandspflicht durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat oder nach den gesetzlichen Bestimmungen (§179 BGB) als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat.

2.9 Das Busunternehmen weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB), auch wenn der Vertrag im Wege des Fernabsatzes geschlossen wurde, kein Widerrufsrecht besteht. Die übrigen gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte des Auftraggebers bleiben davon unberührt.

3. Leistungen und Umfang der Vertragspflichten des Busunternehmens, termingebundene Transporte, Sitzplatzzuweisung

3.1.Die Leistungspflicht des Busunternehmen besteht in der mietweisen Überlassung des Fahrzeugs einschließlich des/der Fahrer(s) zur Personenbeförderung nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen. Gesetzliche oder behördliche Vorschriften zur Personenbeförderung (insbesondere lenk- und Ruhezeiten des /der Fahrer(s) im Sinne der Ziffer 1.4 dieser Bedingungen sind jederzeit einzuhalten und demgemäß Vertragsinhalt. Das Busunternehmen schuldet demnach nicht die Beförderung selbst im Sinne eines werksvertraglichen Erfolges.

3.2 Der Anlass und/oder der Zweck der vertragsgegenständlichen Beförderung ist ohne diesbezügliche ausdrückliche Vereinbarung mit dem Busunternehmen nicht Vertragsgrundlage. Dies gilt insbesondere auch, soweit der Anlass und/oder Zweck in den Kalkulationsgrundlagen genannt ist. Der Wegfall oder die Änderung von Anlass und/oder Zweck (ganz oder teilweise), insbesondere der Wegfall oder Ausfall von Zielorten, Veranstaltungen, Besuchen oder Ähnlichem begründen daher keinen Anspruch des Auftraggebers auf einen kostenlosen Vertragsrücktritt, eine Kündigung, eine Preisreduzierung oder sonstige Anpassungen des Vertrages.

3.3 Dient der vertraglich geschuldete Einsatz des Busses der termingebundenen Erreichung von Zielen und Veranstaltungen, so gilt:

a) Das Busunternehmen plant unter Berücksichtigung der Streckenführung, der Witterung, der Lenkzeiten und notwendiger Pausen den Zeitbedarf und den sich hieraus ergebenden Abfahrtszeitpunkt.

b) Es obliegt dem Auftraggeber, insbesondere soweit dieser Unternehmer ist, und insbesondere soweit der Auftraggeber über entsprechende Erfahrungen mit dem Ziel, die Veranstaltung und/oder der Strecke verfügt, entsprechende Hinweise und Bedenken zur geplanten Streckenführung oder zum Zeitbedarf rechtzeitig gegenüber dem Busunternehmen vorzubringen.

c) Soweit das Busunternehmen keine vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen verletzt, haftet Reisedienst Spies OHG nicht für das rechtzeitige Erreichen des Ziels, bzw. der Veranstaltung. Durch die Verspätung verursachte Kosten des Auftraggebers oder seiner Fahrgäste gehen zu Lasten des Auftraggebers.

d) Trifft das Busunternehmen zur Vermeidung von Verspätungen oder als deren Folge nach Anweisung oder in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber bzw. dessen Beauftragten Maßnahmen (z.B. Kommunikation, Einsatz zusätzlicher Fahrer, Nutzung alternativer Verkehrsmittel) so hat der Auftraggeber an das Busunternehmen die entsprechenden Aufwendungen zu erstatten.

3.4 Die Leistungspflicht des Busunternehmen umfasst nicht die Beaufsichtigung der Fahrgäste. Bei der Beförderung von Minderjährigen übernimmt das Busunternehmen insbesondere keine vertragliche Aufsichtspflicht.

3.5 Für die Leistungspflicht des Busunternehmen bei behinderten Personen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität gilt:

a) Hilfs- und Betreuungsleistungen sind von Reisedienst Spies OHG nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich verpflichtend ist.

b) Den Auftraggeber trifft die Pflicht, Reisedienst Spies OHG bereits vor Vertragsabschluss auf die voraussichtliche Zahl hilfsbedürftiger Personen hinzuweisen und genaue Angaben über deren Einschränkungen und Hilfsbedürfnisse zu machen; die Angaben sind rechtzeitig vor Fahrtbeginn zu ergänzen und zu konkretisieren. Macht eine wesentliche Erhöhung der Zahl hilfsbedürftiger Personen gegenüber den Angaben vor Vertragsabschluss den Einsatz eines anderen Busses, zusätzlicher Fahrer oder sonstige besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der Auftraggeber hierfür en besonderes Entgelt über die vereinbarte Vergütung hinaus zu bezahlen.

3.6 Das Busunternehmen trifft keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung von Sachen, die der Auftraggeber oder seine Fahrgäste im Fahrgaststauraum des Fahrzeugs zurücklassen; ebenso trifft Reisedienst Spies OHG keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des Auftraggebers und seiner Fahrgäste aufgrund von Pflichtverletzungen des Busunternehmen und/oder des Fahrers bezüglich des ordnungsgemäßen Abstellens und des Verschlusses des Busses und der Gepäckfächer sowie diesbezüglicher technischer Mängel des Busses.

3.7 Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart wurde, gilt für Informationen und Bestimmungen im Zusammenhang mit der Fahrt, vor allem bei Fahrten ins Ausland:

a) Das Busunternehmen ist nicht verpflichtet, dem Auftraggeber oder seinen Fahrgästen Hinweise zu Visa-, Einreise-, Devisen- und Zollbestimmungen zu erteilen. Der Auftraggeber ist selbst für die Beachtung dieser Bestimmungen, deren Einhaltung sowie die Beschaffung notwendiger Dokumente, Genehmigungen und Unterlagen verantwortlich. Er ist verpflichtet, seine Fahrgäste zur Einhaltung der Bestimmungen und zur Mitführung entsprechender Unterlagen, Ausweispapiere und Dokumente anzuhalten.

b) Das Busunternehmen schuldet dem Auftraggeber keine Hinweise zu rechtlichen Konsequenzen, welche sich aus der Anmietung eines Busses, dem Anlasse, dem Ziel, dem Zweck und der Durchführung der Fahrt ergeben. Insbesondere obliegt es ausschliesslich dem Auftraggeber zu überprüfen, ob er mit der Erteilung des Auftrages an das Busunternehmen und/oder der Durchführung der Fahrt in die Rechtsstellung eines Pauschalreiseveranstalters gelangt oder bezüglich der Fahrt in sonstiger Weise eigene vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen des Auftraggebers seinerseits gegenüber seinen Fahrgästen begründet werden. Zur Einhaltung entsprechender Vorschriften ist der Auftraggeber ausschließlich selbst verpflichtet.

c) Das Busunternehmen ist ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber nicht verpflichtet, über die ihm nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegenden Versicherungen hinaus Versicherungen zu Gunsten des Auftraggebers oder seiner Fahrgäste abzuschließen oder auf solche Versicherungen hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für Reiserücktrittskostenversicherungen oder Versicherungen zur Deckung der Kosten einer Rückführung bei Unfall oder Krankheit.

3.8 Im Rahmen geltender gesetzlicher Bestimmungen (insbesondere der Beachtung von Vorschriften durch das Busunternehmen betreffend Bustransporte von behinderten Personen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität) liegen die Zuweisung bestimmter Sitzplätze im Bus sowie diesbezügliche vertragliche Vereinbarungen mit den Fahrgästen ausschließlich im Ermessen und im Zuständigkeitsbereich des Auftraggebers.

3.9 Das Busunternehmen, dessen Fahrer oder sonstige Beauftragte trifft ohne ausdrückliche diesbezüglich vertragliche Vereinbarung keine Verpflichtung, bestimmte Sitzplatzzuweisungen zu organisieren, umzusetzen und sicherzustellen; insbesondere besteht diesbezüglich keine Verpflichtung zur Information oder zur Anweisung gegenüber den Fahrgästen.

3.10 Das Busunternehmen, dessen Fahrer oder sonstige Beauftragte sind jedoch berechtigt, Sitzplatzzuweisungen des Auftraggebers oder seiner Beauftragten zu ändern, insbesondere Fahrgästen verbindlich andere als die vorgesehenen oder mit dem Auftraggeber vereinbarten Sitzplätze zuzuweisen, falls dies aufgrund der Erfüllung gesetzlicher Pflichten (Insbesondere gegenüber behinderten Fahrgästen oder Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität) oder aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Dies gilt auch, soweit sich eine solche Sitzplatzzuweisung als eine Maßnahme darstellt, die aus den in Ziff. 10.5 a) bis f) genannten Gründen an Stelle eines Ausschlusses von der Beförderung getroffen wird.

4. Leistungsänderungen, Änderungen bezüglich des eingesetzten Fahrzeugs

4.1 Änderungen wesentlicher vertraglicher Leistungen, insbesondere eine Änderung des vorgesehenen Fahrzeugtyps, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Busunternehmen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Vertragszweck nicht beeinträchtigen.

4.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

4.3 Das Busunternehmen ist verpflichtet, den Auftraggeber über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu informieren.

4.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen vertraglichen Leistung ist der Auftraggeber berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des Busunternehmen über die erhebliche Änderung der vertraglichen Leistungen dieser gegenüber geltend zu machen.

4.5 Wird aufgrund eines einseitigen Änderungswunsches des Auftraggebers, für dessen Berücksichtigung kein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch des Auftraggebers, für dessen Berücksichtigung kein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch des Auftraggebers besteht, oder aufgrund entsprechender Vereinbarungen im Vertrag oder nach Vertragsabschluss eine Reduzierung der Sitzplatzkapazität, der Inklusivkilometer, der Vertragsdauer oder sonstiger wesentlicher vertraglicher Leistungen vorgenommen, so ist das Busunternehmen berechtigt, ein anderes als das vertraglich vorgesehene Fahrzeug, gegebenenfalls an Stelle eines Fahrzeugs maximal zwei andere oder kleinere Fahrzeuge, einzusetzen. Diese Fahrzeuge dürfen nach Art und Ausstattung qualitativ vom vertraglich vereinbarten Fahrzeug abweichen. Eventuelle Minderungsansprüche des Auftraggebers im Falle eines solchen ersatzweisen Einsatzes bleiben unberührt.

4.6 Die Regelung in Ziff. 4.5 gilt entsprechend, wenn der Einsatz eines vertraglich vorgesehenen Fahrzeugs durch Umstände unmöglich geworden ist, die außerhalb des Risiko- und Herrschaftsbereichs vom Busunternehmen liegen. Hierzu zählen insbesondere der Ausfall durch höhere Gewalt bzw. unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände (Witterungsschäden, Diebstahl, Vandalismus) sowie Schäden durch Kfz-Unfälle, welche nicht vom Busunternehmen oder dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zu vertreten sind.

5. Preise und Zahlungen

5.1 Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis, soweit nichts anderes vereinbart ist oder soweit nicht die Voraussetzungen einer Preiserhöhung gemäß Ziffer 6. dieser Vertragsbedingungen gegeben sind.

5.2 Im vereinbarten Mietpreis sind die Kosten für Treibstoff, Öl und sonstige Betriebsmittel und die Personalkosten für den/die Fahrer nach Maßgabe der vereinbarten Miet-/Einsatzzeit und der vereinbarten Inklusivkilometer enthalten. Sonstige Zusatz- und Nebenkosten, insbesondere Maut- und Parkgebühren, trägt der Auftraggeber. Das Busunternehmen wird den Auftraggeber, soweit möglich, vor Vertragsabschuss über die Art und die voraussichtliche Höhe solcher Zusatz- und Nebenkosten informieren. Sind Übernachtungs- und Verpflegungskosten für den Fahrer im Preis nicht beinhaltet, so wird das Busunternehmen den Auftraggeber hierauf vor Vertragsabschluss (insbesondere im Angebot) hinweisen.

5.3 Mehrkosten, die aufgrund von Leistungsänderungen oder Abweichungen von den Kalkulationsgrundlagen anfallen, werden zusätzlich berechnet. Ist eine Vereinbarung zu Mehrkilometern oder der Verlängerung der Mietzeit nicht getroffen, wird der zusätzliche Aufwand anteilig zur ursprünglichen Vereinbarung berechnet, wobei bei gleichzeitiger Überschreitung von Inklusivkilometern und Mietzeit nur der sich jeweils ergebende höhere Betrag der Überschreitungen zum Ansatz gebracht wird. Verlängerungen der Mietzeit auf Wunsch des Auftraggebers sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung vom Busunternehmen möglich.

5.4 Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug zahlungsfällig. Andere Zahlungsarten als in bar oder durch Banküberweisung sind nur möglich, wenn dies zuvor ausdrücklich vereinbart wurde. Zahlungen in Fremdwährungen sind ausdrücklich ausgeschlossen.

5.5 Überweisungen, vor allem aus dem Ausland, haben kosten- und spesenfrei zu erfolgen.

5.6 Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf die Gutschrift auf dem Konto des Busunternehmen an.

5.7 Sind Vorauszahlungen vereinbart, so gilt, dass das Busunternehmen, soweit es zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht, nach Mahnung mit Fristsetzung berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten und den Auftraggeber mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 7 dieser Bedingungen zu belasten.

5.8 Befindet sich der Auftraggeber gegenüber dem Busunternehmen mit unbestrittenen Zahlungsaufforderungen aus früheren Verträgen oder aufgrund gesetzlicher Zahlungsansprüche des Busunternehmen in Verzug, so kann das Busunternehmen die Erbringung der vertraglichen Leistungen aus späteren Aufträgen verweigern, bis die unbestrittene Forderung einschließlich Verzugszinsen, Mahnkosten, Gerichts- und Anwaltskosten vollständig bezahlt sind. Der Auftraggeber kann die Zahlung zur Abwendung des Zurückbehaltungsrechts des Busunternehmen unter Rückforderungsvorbehalt leisten. Besteht Zahlungsverzug mit bestrittenen vertraglichen oder gesetzlichen Zahlungsansprüchen, so kann der Busunternehmer vertragliche Leistungen aus späteren Verträgen verweigern, soweit der Auftraggeber nicht zuvor Sicherheit durch unbedingte, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder durch Hinterlegung auf einem Treuhandkonto eines vom Busunternehmer bestimmten Rechtsanwalt oder Notar leistet.

6. Preiserhöhung

6.1 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, ist das Busunternehmen berechtigt, eine Preiserhöhung bis zu 10 % des vertraglich vereinbarten Preises zu verlangen bei einer Erhöhung von Kraftstoffkosten, Personalkosten sowie Steuern und Abgaben, soweit sich diese Erhöhung auf den vereinbarten Mietpreis auswirkt.

4.2 Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vertraglich vereinbarten Beginn der Beförderungsleistung mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für das Busunternehmen nicht vorhersehbar waren. Das Busunternehmen hat den Auftraggeber unverzüglich nach Bekanntwerden des Erhöhungsgrundes zu unterrichten, die Erhöhung geltend zu machen und den Erhöhungsgrund nachzuweisen.

6.3 Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 3% des vereinbarten Grundmietpreises übersteigt, kann der Auftraggeber ohne Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Busunternehmen vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung bedarf keiner bestimmten Form und ist dem Busunternehmen gegenüber unverzüglich nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu erklären. Dem Auftraggeber wird für die Rücktrittserklärung zur Vermeidung von Missverständnissen jedoch in Textform empfohlen.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Auftraggeber

7.1. Die nachfolgenden Vorschriften gelten nur, soweit zwischen dem Busunternehmen und dem Auftraggeber im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Rücktrittsrechte kraft Handelsbrauch werden ausdrücklich ausgeschlossen.

7.2 Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, einseitig eine Reduzierung bzw. Änderung der Sitzplatzkapazität, der Einsatzzeit, der Vertragsdauer, der Inklusivkilometer, des vertraglich vorgesehenen Fahrzeugtyps oder sonstiger wesentlicher vertraglicher Leistungen zu verlangen. Stimmt das Busunternehmen solchen Änderungen zu, stehen ihm die Rechte nach Ziff. 4.5 dieser Vertragsbedingungen zu. Ein Anspruch auf Minderung des vereinbarten Mietpreises kommt nur gem. Ziff. 4.5 bei ersatzweisem Fahrzeugeinsatz in Betracht.

7.3 Der Auftraggeber kann jederzeit vor Leistungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Vertragspartner die Kaufleute oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sind, haben einen Rücktritt in Schriftform oder in elektronischer Textform zu erklären. Anderen Auftraggebern wird dringend empfohlen, den Rücktritt schriftlich oder in elektronischer Textform zu erklären.

7.4. Im Falle eines Rücktritts hat sich das Busunternehmen im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und ohne eine Verpflichtung zu besonderen Anstrengungen zu bemühen, den vertraglich vereinbarten Bus, bzw. die vertraglich vereinbarten Beförderungskapazitäten anderweitig zu verwenden.

7.5 Das Busunternehmen hat sich auf den Vergütungsanspruch die Einnahmen aus einer anderweitigen Verwendung anrechnen zu lassen. Ist eine anderweitige Verwendung des Busses bzw. der vertraglich vereinbarten Beförderungskapazitäten nicht möglich, so bleibt der Anspruch des Busunternehmen auf Bezahlung des vollen Mietpreises bestehen. Das Busunternehmen hat sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen.

7.6 Die ersparten Aufwendungen können vom Busunternehmen mit einem pauschalen Abzug von 30 % des Mietpreises angesetzt werden. Dieser Abzug berücksichtigt ersparte Kraftstoff-, Maut- und Personalkosten.

7.7 Dem Auftraggeber bleibt es ausdrücklich vorbehalten, dem Busunternehmen nachzuweisen, dass ihm kein oder nur ein wesentlich geringerer Ausfall entstanden ist/oder dass die ersparten Aufwendungen wesentlich höher waren als der pauschale Abzug von 30 %. Es bleibt dem Auftraggeber außerdem der Nachweis vorbehalten, dass eine anderweitige Verwendung der nicht in Anspruch genommenen vertraglichen Leistungen (insbesondere ein anderweitiger Einsatz des Busses) seitens des Busunternehmen erfolgt ist oder ohne sachlich rechtfertigenden Grund unterlassen wurde. Im Falle solcher Nachweise hat der Auftraggeber keine oder nur eine entsprechend geringere Entschädigung zu bezahlen.

5.8 Der Anspruch des Busunternehmen besteht nur dann, wenn das Busunternehmen zum Zeitpunkt des Rücktritts zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen bereit und in der Lage war und die Nichtinanspruchnahme nicht auf einem Umstand beruht, den das Busunternehmen zu vertreten hat. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht ebenfalls nicht, wenn der Rücktritt darauf zurückzuführen ist, dass das Busunternehmen erhebliche und für den Auftraggeber vorbehaltlich der vertraglichen Regelungen nicht zumutbare Leistungsänderungen vorgenommen oder angekündigt hat.

8. Rücktritt und Kündigung durch das Busunternehmen

8.1 Das Busunternehmen kann außerdem in diesen Vertragsbedingungen geregelten Fall eines Zahlungsverzuges des Auftraggebers

  • vom Vertrag zurücktreten oder
  • den Vertrag nach Leistungsbeginn (Fahrtantritt kündigen)

a) wenn der Auftraggeber trotz entsprechender Abmahnung des Busunternehmens vertragliche oder gesetzliche Pflichten in erheblicher Weise verletzt oder solche Pflichtverletzungen objektiv zu erwarten sind und wenn solche Pflichtverletzungen objektiv geeignet sind, die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglichen Leistungen durch das Busunternehmen erheblich zu gefährden, zu erschweren oder zu beeinträchtigen. Das Busunternehmen ist beim Vorliegen dieser Voraussetzungen zum Rücktritt bzw. zur Kündigung nur dann berechtigt, wenn dem Busunternehmen ein Festhalten am Vertrag aufgrund der Pflichtverletzung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers an der Durchführung des Vertrages objektiv nicht zumutbar ist.

b) soweit der Auftraggeber und/oder seine Beauftragten und/oder seinen Fahrgästen gegen Sicherheits- oder Gesundheitsbestimmungen verstoßen oder in anderer Weise objektiv die Sicherheit des Busses, des Fahrers, der Insassen des Busses oder anderer Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Dritter gefährden

c) wenn die Erbringung der Leistung durch höhere Gewalt oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch unvermeidbarer und unvorhersehbare Umstände wie Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.

8.2 Im Falle eines Rücktritts oder einer Kündigung nach Ziff.8.1 lit. A) und b) bleibt der Anspruch des Busunternehmen auf die vereinbarte Vergütung gestehen. Die Regelungen in Ziff. 7.5 bis 7.7 gelten entsprechend.

8.3 Im Falle einer Kündigung des Busunternehmen nach Fahrtantritt aus den in Ziff. 8.1.lit c) genannten Gründen ist das Busunternehmen auf Wunsch des Auftraggebers verpflichtet, die Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf Rückbeförderung nur mit einem Bus besteht. Die Pflicht zur Rückbeförderung entfällt, wenn und soweit die Rückbeförderung für das Busunternehmen unmöglich oder auch unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers und/oder seiner Teilnehmer unzumutbar ist. Entstehen bei einer solchen Kündigung Mehrkosten für die Rückbeförderung als solche, so sind diese vom Auftraggeber und dem Busunternehmen je zur Hälfte zu tragen. Anderweitige Mehrkosten, insbesondere Kosten für eine zusätzliche Verpflegung oder Unterbringung (Beherbergung) der Fahrgäste des Auftraggebers, trägt der Auftraggeber.

8.4 Kündigt das Busunternehmen den Vertrag aus den in Ziff. 8.1 lit. c) genannten Gründen, so steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen zu. Für die verbleibenden Tage des ursprünglichen Mietzeitraums nach Kündigung gelten Ziffer 7.5 ff. entsprechend.

9. Beschränkung der Haftung des Busunternehmen

9.1 Die Haftung des Busunternehmen bei vertraglichen Ansprüchen ist, ausgenommen für Sachschäden, für die Ziff. 9.2 gilt, auf den 10-fachen Mietpreis beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Busunternehmens oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Busunternehmen beruhen

b) für Ansprüche aus sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Busunternehmen oder auf einer vorsätzlichen oder einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung  eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Busunternehmen beruhen

c) für typische und vorhersehbare Schäden aus der fahrlässigen Verletzung von Hauptleistungspflichten des Busunternehmen.

9.2 § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je befördertem Gepäckstück 1000,-€ übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

10. Pflichten und Haftung des Auftraggebers, seiner Mitarbeiter und seiner Fahrgäste, Mangelrügen (Beschwerden)

10.1. Dem Auftraggeber obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung.

10.2 Anweisungen des Fahrers oder sonstiger Mitarbeiter des Busunternehmen ist seitens des Auftraggebers, seiner Reiseleiter oder sonstiger Beauftragten und seiner Fahrgäste Folge zu leisten

a) soweit sich diese Anweisungen auf die Durchführung und Einhaltung gesetzlicher Vorschriften im Inland uns Ausland, insbesondere auf die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und Einreisevorschriften beziehen

b) soweit solche Anweisungen objektiv berechtigt sind, um einen ordnungsgemäßen Fahrtablauf zu ermöglichen oder sicherzustellen

c) soweit die Anweisungen dazu dienen, unzumutbare Beeinträchtigungen für den Fahrer und/oder die Fahrgäste zu verhindern oder zu unterbinden.

10.3 Der Auftraggeber haftet selbst, gegebenenfalls gesamtschuldnerisch mit seinen Fahrgästen, Reiseleitern oder Beauftragten für Sach- und Vermögensschäden des Busunternehmen, die durch seine Fahrgäste, Reiseleiter oder Beauftragte verursacht wurden, insbesondere Schäden am Fahrzeug, soweit für die Entstehung des Schadens die Verletzung eigener vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten des Auftraggeber ursächlich oder mitursächlich geworden ist und der Auftraggeber nicht nachweist, dass weder er noch seine Fahrgäste, Reiseleiter oder Beauftragten den Schaden zu vertreten haben.

10.4 Gemäß § 21 StVO sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt anzulegen. Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes. Der Auftraggeber hat, insbesondere durch entsprechende ausdrückliche schriftliche oder mündliche Informationen an seine Fahrgäste und durch entsprechende Instruktion seiner Reiseleiter oder sonstigen Beauftragten, die Einhaltung dieser Sicherheitsvorschriften durch die Fahrgäste sicherzustellen.

10.5 Fahrgäste, die trotz Ermahnung den sachlich – insbesondere nach den vorliegenden Bestimmungen – begründeten Anweisungen des Fahrers oder sonstigen Beauftragten des Busunternehmen nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen und aus dem Bus gewiesen werden, wenn durch die Nichtbefolgung der Anweisungen

a) eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Inland oder im Ausland eintritt oder andauert

b) Sicherheitsvorschriften verletzt werden

c) die Sicherheit der Fahrgäste auch ohne eine Verletzung von Sicherheitsvorschriften objektiv gefährdet oder beeinträchtigt wird

d) eine ordnungsgemäße Durchführung der Fahrt objektiv erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird

e) die Fahrgäste erheblich in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden

f) aus anderen erheblichen Gründen die Weiterbeförderung für das Busunternehmen auch unter Berücksichtigung der Interessen des betroffenen Fahrgastes an der Weiterbeförderung objektiv unzumutbar ist.

10.6 Im Falle eines berechtigten Ausschlusses von der Beförderung besteht ein Anspruch auf Rückbeförderung oder Regressansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Busunternehmen nicht.

10.7 Mängelrügen (Beschwerden) über die Art und Weise der Durchführung der Fahrt und/oder das eingesetzte Fahrzeug und/oder die Fahrweise oder das Verhalten des Fahrers oder sonstiger Beauftragter sowie über die Mängel sonstiger vertraglicher Leistungen des Busunternehmen sind zunächst an den Fahrer oder die sonstigen Beauftragten des Busunternehmen zu richten. Der Auftraggeber hat seine Reiseleiter oder sonstigen verantwortlichen Beauftragten anzuhalten, unabhängig davon, ob entsprechende Beschwerden durch die Fahrgäste selbst erfolgen oder bereits erfolgt sind, entsprechende Mängelrügen gegenüber dem Fahrer oder sonstigen Beauftragten des Busunternehmen vorzunehmen.

10.8 Der Fahrer oder sonstige Beauftragte des Busunternehmen sind angehalten und berechtigt, begründeten Mängelrügen abzuhelfen. Sie sind berechtigt, die Abhilfe zu verweigern, wenn diese Abhilfe nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Im Fall einer solchen Verweigerung der Abhilfe bleiben Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Minderung des Preises oder auf Schadensersatz unberührt.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Er hat seine Reiseleiter oder sonstigen Beauftragten vor Beginn der Fahrt zu einem entsprechenden Verhalten anzuhalten.

11. Verjährung

11.1 Vertragliche Ansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Busunternehmen oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Busunternehmen beruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Busunternehmen oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Busunternehmen beruhen.

11.2 Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr.

11.3 Die Verjährung nach Ziff. 11.1 und 11.2 beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht früher als zu dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber vom Anspruchsgrund und dem Busunternehmer als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt haben müsste. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

11.4 Schweben zwischen dem Auftraggeber und dem Busunternehmen Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründeten Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Auftraggeber oder das Busunternehmen die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

11.5 Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben zwingende gesetzliche Verjährungsregelungen, insbesondere aus der Haftung des Busunternehmen oder seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen (insbesondere der Fahrer) nach Haftungsbestimmungen des Straßenverkehrs-, des Kraftfahrzeug- und des Personenbeförderungsrechts, unberührt. Gegenüber Auftraggeber, die Unternehmer sind, gilt dies nur insoweit, als auch mit diesen abweichenden Vereinbarungen nicht zulässig sind.

12. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)

12.1 Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Mietomnibusleistungen durch Reisedienst Spies OHG stets unter Einhaltung und nach Maßgabe, der zum jeweiligen Leistungszeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.

12.2 Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass im Rahmen dieser Vereinbarung ein Kündigungsrecht aufgrund höherer Gewalt oder zumutbarer Leistungsänderungen aufgrund behördlicher Auflagen zur Durchführung von Reisen ausgeschlossen ist.

12.3 Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen von Reisedienst Spies OHG bei der Inanspruchnahme von Leistungen zu beachten und alle Fahrgäste anzuweisen, im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Geschäftsstelle von Reisedienst Spies OHG und den Fahrer unverzüglich zu verständigen.

12.4 Der Vertrag wird ausdrücklich unter dem Rücktrittsvorbehalt vom Busunternehmen vereinbart, dass die Beförderung der Anzahl an Personen, die der vertraglich vereinbarten maximalen Sitzplatzanzahl (ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die zugelassenen Maximalkapazität an Sitzplätzen ohne Fahrer- und Reiseleitersitz des vereinbarten Busses) entspricht, nach denen für die Mietomnibusfahrt geltenden behördlichen Auflagen über die gesamte vereinbarte Mietzeit zulässig ist.

13. Informationen über Verbraucherstreitbeilegung

Das Busunternehmen nimmt nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teil. Sofern eine Verbrauerstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Vertragsbedingungen für das Busunternehmen verpflichtend würde, informiert das Busunternehmen die Verbrauer hierüber in geeigneter Form. Das Busunternehmen weist für alle Verträge, die nach Ziffer 2.4 im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

14. Rechtswahl und Gerichtsstand

14.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Busunternehmen findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.

14.2 Soweit bei Klagen des Auftraggebers gegen das Busunternehmen im Ausland für die Haftung des Busunternehmen dem Grunde nach, nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Auftraggebers, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

14.3 Der Auftraggeber kann das Busunternehmen nur an dessen Sitz verklagen.

14.4 Für Klagen des Busunternehmen gegen den Auftraggeber ist der Wohn-/Geschäftssitz des Auftraggebers maßgebend. Für Klagen gegen Auftraggeber, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen oder Unternehmen sind, die ihren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Busunternehmen vereinbart.

14.5 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,

a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Busunternehmen anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Auftraggebers ergibt oder

b) wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedsstaat der EU, dem der Auftraggeber angehört, für den Auftraggeber günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

Diese Mietomnibusbedingungen sind urheberrechtlich geschützt.

Busunternehmen:
Reisedienst Spies oHG
Geschäftsführer: Waldemar und Katarina Schrainer
Handelsregister: Registergericht Montabaur, HRA 11337
Auf der Held 17
56305 Puderbach
Telefon 02684-850105
Telefax 02684-9767579
info@spies-reisen.de
www.spies-reisen.de

Stand dieser Fassung: April 2021